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   OLG Frankfurt, 17.12.2013 - 6 WF 222/13   

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https://dejure.org/2013,42938
OLG Frankfurt, 17.12.2013 - 6 WF 222/13 (https://dejure.org/2013,42938)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.12.2013 - 6 WF 222/13 (https://dejure.org/2013,42938)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - 6 WF 222/13 (https://dejure.org/2013,42938)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 121 Abs 3 ZPO
    Beiordnung eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    ZPO 121 Abs. 3
    Beiordnung; ortsansässiger Anwalt; Reisekosten; Korrespondenzanwalt; Kostenvergleichsberechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 3
    Beiordnung eines nicht gerichtsansässigen Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06

    Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2013 - 6 WF 222/13
    Mit der Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 3783), die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt, ist auch davon auszugehen, dass ein Anwalt in Kenntnis der gesetzlichen Lage konkludent sein Einverständnis mit der beschränkten Beiordnung in diesem Sinne erklärt, weil er andernfalls nicht beigeordnet werden könnte (vgl. ausführlich Gottschalk in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage 2013, Rn. 570; Dürbeck a. a. O. Rn. 675 jeweils m. w. N., abw. nur OLG Frankfurt, 4. Sen. für Familiensachen, MDR 2013, 721).
  • OLG Frankfurt, 24.04.2013 - 4 WF 102/13

    Keine Einschränkung der Verfahrenskostenhilfe "zu kostenrechtlichen Bedingungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2013 - 6 WF 222/13
    Mit der Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 3783), die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt, ist auch davon auszugehen, dass ein Anwalt in Kenntnis der gesetzlichen Lage konkludent sein Einverständnis mit der beschränkten Beiordnung in diesem Sinne erklärt, weil er andernfalls nicht beigeordnet werden könnte (vgl. ausführlich Gottschalk in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage 2013, Rn. 570; Dürbeck a. a. O. Rn. 675 jeweils m. w. N., abw. nur OLG Frankfurt, 4. Sen. für Familiensachen, MDR 2013, 721).
  • OLG Schleswig, 24.07.2015 - 9 W 26/15

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts

    Ein derart beigeordneter auswärtiger Rechtsanwalt kann seine Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks von der Landeskasse verlangen (Schneider, NJW-Spezial 2011, 603; LAG Köln, Beschluss vom 8. März 2013, aaO. m.w.Nachw.; zum Vergleich der anfallenden Reisekosten vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 2 WF 173/14, NJW-RR 2015, 187, 188; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 6 WF 222/13, AGS 2014, 138 f.; Geimer, in Zöller, aaO., § 121 Rn. 13 und 13a; Giers, in Schneider / Volpert / Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage 2014, § 121 ZPO Rn. 10 f.).
  • OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 6 WF 185/15

    Beiordnung eines nicht im Bezirk des "Prozessgerichts" niedergelassenen

    Vorzunehmen ist demnach ein Vergleich zwischen den Kosten, die dem auswärtigen Rechtsanwalt entstehen würden, mit denjenigen Kosten, die entstehen, wenn die Kanzlei des Anwalts an dem am weitesten vom Verfahrensgericht entfernten Ort im Bezirk des Instanzgerichts gelegen wäre (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl., Rn. 573, 676 f; Senat, Beschluss vom 17.12.2013, 6 WF 222/13; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 1615).
  • OLG Celle, 07.06.2016 - 2 W 108/16

    Höhe der Erstattung der Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen

    Denn augenscheinlich teilt die heutige einhellige obergerichtliche Rechtsprechung die Ansicht des Landgerichts, im Bereich der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe dürfe die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht auf die Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts, sondern nur auf die Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beschränkt werden, was zur Konsequenz hat, dass die tatsächlichen Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen oder am Gerichtsort wohnhaften Rechtsanwalts bis zu der Höhe zu erstatten seien, die sich für einen im Bezirk des jeweiligen Prozessgerichts niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalt bei der weitesten Entfernung innerhalb des Bezirks errechnen würden (vgl. OLG Frankfurt AGS 2014, 138; OLG Schleswig NJW 2015, 3311, juris Rdnr. 12 m. w. N.).
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